Der Fall, den das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte (06.02.2013, 10 Ta 31/13) markiert den Endpunkt einer langen Liste möglicher Streitpunkte auf dem Weg zum Arbeitszeugnis. Hier hatte ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis nicht am Ende seines Arbeitsverhältnisses im Betrieb abgeholt, sondern gleich Klage auf Erteilung eines Zeugnisses eingereicht. Da der Klage insbesondere bei einer Hol-Schuld ein erfolgloser Abholversuch vorausgegangen sein muss, hat der Arbeitnehmer die Kosten des Verfahrens zu tragen. In meisten Fällen kommt es aber gar nicht so weit, sondern es entzündet sich der Streit bereits am Zeugnistext. Hierzu hatte z.B. erst kürzlich das BAG (11.12.2012, 9 AZR 227/11) entschieden, dass kein Anspruch auf eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis bestehe. Ein guter Grund, sich die gängigsten Formulierungsprobleme einmal genauer anzusehen.
Lesen Sie im ersten Teil über
- die rechtliche Einordnung des Arbeitszeugnisses,
- die Herkunft der Zeugnissprache,
- die ordentliche Struktur von Arbeitszeugnissen,
- die zu bewertenden Einzelteile,
- die sprachliche Grundstruktur von Bewertungen und
- übliche Formulierungen und deren Bedeutung.