Instanzenzug: Wenn der Betriebsrat (nicht) zweimal beschließt…

Fehlerquellen bei der Beschlussfassung lauern überall. Alte Hasen im Betriebsrat arbeiten daher nach dem Motto „Lieber einen Beschluss zum gleichen Thema zu viel, als einen zu wenig.“ Manche fassen sogar reihenweise „Vorratsbeschlüsse“; irgendeiner wird dann schon wirksam sein! Doch bei Verfahrensbeschlüssen ist das nicht so einfach, besonders, wenn es durch mehrere Instanzen gehen soll.  

Das LAG Düsseldorf hatte über folgenden Fall zu entscheiden (16.01.2013, 7 TaBV 31/12): Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats versuchte nach entsprechendem Verfahrensbeschluss des Betriebsrats eine Einstweilige Verfügung gegen die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds durchzusetzen. Als das Arbeitsgericht Oberhausen den Antrag jedoch zurückwies, legte der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsbeschwerde beim Landesarbeitsgericht ein, jedoch ohne dass zuvor der beauftragende Betriebsrat darüber beraten und beschlossen hatte.

Es kam, wie es kommen musste: Der Arbeitgeber zahlte die Anwaltsrechnung nicht, der den Betriebsrat vertretende Anwalt versucht nun, vor dem LAG Düsseldorf sein Geld zu bekommen.

Doch das LAG belehrt Anwalt und Betriebsrat über die ordnungsgemäße Beschlussfassung in einem solchen Fall: Der Betriebsrat hat im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sorgfältig und unter verständiger Abwägung zu prüfen, ob ein gerichtliches Verfahren eingeleitet bzw. ein Rechtsmittelverfahren (bei Niederlage des BR in der ersten Instanz) durchgeführt werden soll. Dazu bedarf es einer Beratung auf einer Sitzung und eines Beschlusses. Da jedoch der Betriebsrat in der Regel das Ergebnis (und die Begründung!) des Verfahrens in der ersten Instanz nicht kennt, kann er auch nicht schon vor Einleitung des gesamten Verfahrens pflichtgemäß prüfen und abwägen. Insofern hat der Betriebsrat nach jeder Instanz die Entscheidungsgründe zu beraten und über die etwaige Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten für die folgende Instanz zu beschließen.

Nach Ansicht kann es von der Notwendigkeit, für jede Instanz erneut zu beschließen, nur dann eine Ausnahme geben, wenn entweder

1. schon von vornherein wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits klar ist, dass das Verfahren über mehrere Instanzen gehen wird,

oder

2. der Betriebsrat obsiegt und der Arbeitgeber gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage hat das LAG die Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es wird aber bereits angenommen, dass sich das BAG nicht zugunsten einer Arbeitserleichterung des Betriebsrats aussprechen wird.

Wir werden berichten.

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