WEB 2.0 im Betrieb: Wenn Facebook & Co. zur Stolperfalle für Arbeitnehmer werden

Was haben doch alle den Kopf über jene unvorsichtigen Naivlinge geschüttelt, die über Twitter, Facebook usw. für alle lesbar mitgeteilt haben, dass sie nun für lange Zeit im Urlaub seien, hurra! Mindestens ebenso erfreut zeigten sich nämlich moderne Einbrecher, konnten sie doch anhand der häufig verwendeten Klarnamen die Adresse herausfinden und ohne nervigen Zeitdruck die Wohnung ausräumen. Die Internetseite „PleaseRobMe.com“ machte auf spektakuläre Weise darauf aufmerksam, welche dramatischen Auswirkungen unbedachte Mitteilungen im Netz haben können, indem sie Meldungen über Abwesenheiten aus Twitter & Co. herausfilterte und bequem zusammenfasste.

Nachdem die Streitwelle um die private Internetnutzung am Arbeitsplatz etwas abgeebbt ist, droht den Arbeitnehmern neuer Ungemach aus dem Netz der unbegrenzten Möglichkeiten. Durch die zunehmende Verbreitung sozialer Netzwerke und Foren sind auch die Möglichkeiten, sein Verhalten und seine Ansichten einem großen Publikum mitzuteilen, erheblich erweitert worden.

Dabei setzen sich die Arbeitnehmer unter den ca. 35 Millionen Nutzern von Sozialen Netzwerken erheblichen Kündigungsrisiken aus, wenn sie allzu leichtfertig aus dem Betriebsalltag plaudern, ihre Meinung über ihren Chef kundtun oder ihr nicht ganz einwandfreies Verhalten posten.

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Neben der Hauptpflicht zur Arbeitsleistung treffen sie noch zahlreiche arbeitsvertragliche Nebenpflichten. In diesem Zusammenhang ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Güter und berechtigten Interessen des Arbeitgebers hervorzuheben (§611 iVm §§241, 242 BGB). Demnach hat der Arbeitnehmer Dinge zu unterlassen, die dem Arbeitgeber und dem Betrieb abträglich sind und den Betriebsfrieden zu wahren. Dies betrifft auch sogen. unternehmensschädliche Meinungsäußerungen.

Der dehnbare Begriff „unternehmensschädlich“ kollidiert dabei in schöner Regelmäßigkeit auch noch mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art.2 GG), so dass klare Grenzen nur durch die Rechtsprechung erkennbar sind. Von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt sind grobe Beleidigungen und sonstige Ehrverletzungen sowie üble Nachrede mit wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen. Es ist jedoch erlaubt, im Betrieb auch polemische Kritik zu äußern.

Wird die Meinung im privaten Umfeld (auch unter Kollegen) geäußert, sind auch eigentlich ehrverletzende Äußerungen vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Der Arbeitnehmer kann darauf vertrauen, dass eine heftige Äußerung beim Plausch in der Kaffeeküche nicht nach außen getragen werden und das Verhältnis zum Arbeitgeber belasten.

Und genau hier liegt die mögliche Stolperfalle für Arbeitnehmer: Facebook und Foren gaukeln eine Privatheit vor, die hinsichtlich des Umfangs der Meinungsfreiheit so meist nicht gegeben ist. Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmer Äußerungen verfassen, die im vertraulichen 4-Augen-Gespräch unschädlich wären, aber durch die Öffentlichkeit des Internets zu unternehmensschädlichen Aussagen werden und den Betriebsfrieden stören können.

Daher muss hinsichtlich starker Meinungsäußerungen über den Arbeitgeber und den Betrieb gelten, diese nur mündlich in einem eindeutig privaten Rahmen zu tätigen. Bei öffentlich geübter Kritik sollten Form und Worte so mit Bedacht gewählt werden, dass sie für den Empfänger noch annehmbar bleibt. Dann darf die Kritik auch in polemischer oder satirischer Form vorgetragen werden.

Eine weitere Falle sind die beliebten, weil schnell mal rausgeschickten Statusmeldungen. Hier gehen schnell Informationen in die Welt, die mit dem, was der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer weiß oder erwarten kann, nicht übereinstimmen.

Wer sich aus dem Urlaub krank meldet und dann Fotos von der Wandertour postet, wird schwerlich seine Urlaubstage zurückbekommen. Wer werktags morgens um 6 „jetzt aber nach Hause getorkelt und schnell geduscht“ twittert, wird seine mangelnde Leistungsfähigkeit kaum auf seinen Heuschnupfen schieben können.

Ob die Auszubildende, die sich mit der Statusmeldung „ab zum Arzt und dann Koffer packen“ in Arbeitsunfähigkeit/Urlaub verabschiedete, vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (7 Ca 2591/11) mit der Behauptung durchkommt, der Trip nach Mallorca sei mit ihrem Arzt abgesprochen gewesen, wird sich zeigen. Auf keinen Fall soll dieses Beispiel jedoch dazu dienen, Arbeitnehmern den geschickteren Sozialversicherungsbetrug nahezulegen.

Wer sich in der Nähe einer solchen Stolperfalle weiß, sollte nicht nur sein Kommunikationsverhalten überdenken. Schließlich kann falsches Verhalten auch auf andere Weise rauskommen.

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