Betriebsratsmitglieder können nicht daran gehindert werden, auch während ihres Erholungsurlaubes Aufgaben für den Betriebsrat wahrzunehmen. Jetzt hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass es dafür aber keinen Anspruch auf entsprechende Zeitgutschrift gibt (LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2024, 5 Sa 255/23).
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