Viele Betriebsräte sind äußerst frustriert, wenn sie lernen, dass sie Kündigungen von KollegInnen nicht verhindern und mit ihrem ordnungsgemäß formulierten Widerspruch nur die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ermöglichen können (§102 (5) BetrVG). Doch auch wenn der Betriebsrat sein Recht vorbildlich ausgeübt hat, kann es noch böse Überraschungen für den Kläger geben, wenn sein Prozessvertreter nicht aufpasst. Dies zeigt ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2014 (10 Ta 1276/14) Weiterlesen
Kündigungsschutzklage: Wer weiterbeschäftigt werden möchte, sollte seinen Anspruch genauestens konkretisieren
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