BAG öffnet die Tür für strategische Tagesordnungsplanung

Im Betriebsrat soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst ein Querschnitt aller Beschäftigten repräsentiert sein. Dies führt zwangsläufig zu einer systembedingten Uneinigkeit und zu Konflikten. Um sachfremden Tricksereien erst gar keinen Vorschub zu leisten, bestanden bis vor Kurzem recht strenge Regeln zu Einladungen und Tagesordnungen von Betriebsratssitzungen. Diese hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) sehr weit aufgeweicht (15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B); 22.01.2014, 7 AS 6/13; 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (A)).   Weiterlesen

Bitte streng bleiben, liebes BAG: keine Erleichterung der Beschlussfassung des Betriebsrats!

Ladungsmängel führen immer wieder zur Unwirksamkeit von Beschlüssen. Jetzt will der Erste Senat des BAG vom Siebten Senat, dass dieser seine bisherige strenge Rechtsprechung, die neben der rechtzeitigen Einladung auch die Mitteilung der Tagesordnung zwingend verlangt, lockert (BAG, Pressemitteilung). So erleichternd dies aus Betriebsratssicht vielleicht zunächst erscheinen mag, so geeignet wäre es, der missbräuchlichen kreativen Ladungsgestaltung die Tür zu öffnen und den Zwist unter den Betriebsratsmitgliedern zu schüren.    Weiterlesen

BAG zum Sonderkündigungsschutz für BR-Ersatzmitglieder: Der zweite Blick liefert nur noch wenig Anlass zur Euphorie.

Eigentlich hätte dieser Artikel auch „Mehr Klarheit, mehr Arbeit, mehr Aufpassen.“ heißen können. Denn die erste Freude über mehr Klarheit verführt schnell dazu, die Implikationen und Stolperfallen der BAG-Entscheidung zu übersehen. Und daran ist das BAG nicht ganz unschuldig.

Darum geht es: Die Ersatzmitglieder genießen denselben Sonderkündigungsschutz (§15 (1) S.1 KSchG) wie die regulären Mitglieder des Betriebsrats nur dann, wenn sie während einer zeitweiligen Verhinderung eines regulären Mitgliedes in den Betriebsrat aufrücken. Doch in der Praxis herrscht vielfach Verwirrung darüber, wann denn dieser Schutz tatsächlich beginnt.  Weiterlesen

Arbeitsbefreiung: Das Betriebsratsmitglied im Spannungsfeld zwischen Betriebsratstätigkeit und Tätigkeit am Arbeitsplatz

von Mediator und Coach Sebastian Schoberansky

Gesetze können so schön einfach sein: Die Betriebsratsmitglieder haben nach §37 (2) BetrVG Anspruch auf Arbeitsbefreiung für erforderliche Betriebsratstätigkeiten. Doch in der Praxis klafft häufig ein tiefer Graben zwischen dem Anspruch und seiner Realisierung im betrieblichen Alltag. Die dadurch entstehenden Konflikte führen zu einer massiven Belastung bei vielen BRM, zu deren Verringerung wir hier mit einigen Lösungsvorschlägen in einer kleinen Artikel-Serie beitragen wollen.  Weiterlesen