BAG zum Sonderkündigungsschutz für BR-Ersatzmitglieder: Der zweite Blick liefert nur noch wenig Anlass zur Euphorie.

Eigentlich hätte dieser Artikel auch „Mehr Klarheit, mehr Arbeit, mehr Aufpassen.“ heißen können. Denn die erste Freude über mehr Klarheit verführt schnell dazu, die Implikationen und Stolperfallen der BAG-Entscheidung zu übersehen. Und daran ist das BAG nicht ganz unschuldig.

Darum geht es: Die Ersatzmitglieder genießen denselben Sonderkündigungsschutz (§15 (1) S.1 KSchG) wie die regulären Mitglieder des Betriebsrats nur dann, wenn sie während einer zeitweiligen Verhinderung eines regulären Mitgliedes in den Betriebsrat aufrücken. Doch in der Praxis herrscht vielfach Verwirrung darüber, wann denn dieser Schutz tatsächlich beginnt.  Weiterlesen