Betriebsratsmitglieder können nicht daran gehindert werden, auch während ihres Erholungsurlaubes Aufgaben für den Betriebsrat wahrzunehmen. Jetzt hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass es dafür aber keinen Anspruch auf entsprechende Zeitgutschrift gibt (LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2024, 5 Sa 255/23).
Nach § 37 (3) BetrVG haben Betriebsratsmitglieder einen Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten, die sie aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erbringen (müssen). Sie sollen aufgrund ihrer Mitgliedschaft nicht gezwungen sein, ein „Freizeitopfer“ zu erbringen; dies verstieße gegen das Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG.
Gleichzeitig kann der Betriebsratsvorsitz nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden, dass er für ein Erstmitglied ein Ersatzmitglied einlädt, wenn nicht ein Grund für eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung des Erstmitgliedes vorliegt und dieses die Verhinderung gegenüber dem Vorsitz nach § 29 (2) BetrVG erklärt hat.
Dies hat zur Folge, dass ein Erstmitglied z.B. auch während einer Krankheit an einer BR-Sitzung teilnehmen kann, denn „Arbeitsunfähigkeit“ bedeutet nicht immer zwingend auch „Amtsunfähigkeit“, oder während des Urlaubs, den es z.B. zuhause auf „Balkonien“ verbringt, zu Sitzungen in den Betrieb kommt. Aus diesem Grunde erhalten die Erstmitglieder zu Recht immer eine Einladung mit Tagesordnung, es sei denn, sie haben bereits zuvor ihre Verhinderung erklärt.
Für den Fall des Urlaubes hat das Bundesarbeitsgericht in 2012 eine dem Vorsitz die Arbeit erleichternde Klärung geschaffen (BAG, 27. 09. 2012, 2 AZR 955/11): Danach darf der Vorsitz von einer Verhinderung während des Erholungsurlaubes ausgehen, soweit ihm das Betriebsratsmitglied nicht explizit anzeigt hat, es wolle im Urlaub BR-Arbeit machen. Ohne eine solche Anzeige braucht nun keine Ladung mit Tagesordnung während der Urlaubszeit an das Erstmitglied gehen, sondern es kann gleich das entsprechende Ersatzmitglied geladen werden.
Die Entscheidung des BAG hat damit nochmal bestätigt, dass BR-Tätigkeit während des Urlaub grundsätzlich möglich ist. Es gibt aber noch andere Gelegenheiten, bei denen ein Betriebsratsmitglied in seiner Freizeit für den BR tätig werden kann: Findet z.B. eine Betriebsversammlung eines teilzeitbeschäftigten Mitgliedes an einem Tag statt, an dem es nicht zu arbeiten hat, so muss nicht nur die Zeit der Versammlung (und ggf. der direkten Vor- und Nachbereitung) auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, sondern auch die Wegezeiten vom Wohnort zum Betrieb, da diese, im Gegensatz zu den Wegezeiten an dienstplanmäßigen Arbeitstagen, zusätzlich anfallen, das Mitglied diese Zeiten ohne direkten Arbeitsbezug aufwendet und ohne Ausgleich einen Nachteil aufgrund seine Mitgliedschaft im Betriebsrat erleiden würde.
Auf dieser Basis ist in vielen Betrieben wie selbstverständlich die Praxis gehandhabt worden, dass Betriebsratsmitglieder die Stunden, die sie während ihres Urlaubs für erforderliche Betriebsratstätigkeit aufgewendet haben, ihren Arbeitszeitkonten gutgeschrieben wurden. Dem hat nun das LAG Rheinland-Pfalz einen Riegel vorgeschoben: Während des Urlaubes besteht keine Arbeitspflicht, wonach auch keine Arbeitsbefreiung unter Wahrung des Lohnausfallprinzipes nach § 37 (2) BetrVG möglich ist. Die Zeitgutschrift ist auch nicht nach § 37 (3) BetrVG möglich, da hierfür betriebsbedingte Gründe vorliegen müssen; diese scheiden bei einer persönlichen Entscheidung, den Urlaub für BR-Tätigkeit unterbrechen zu wollen, regelmäßig aus.
Es kann daher nur geraten werden, sich als Betriebsratsmitglied vorbildlich zu verhalten und den Erholungszweck des Urlaubes nicht durch Gedanken an das heimische Gremium zu schmälern, sondern darauf zu vertrauen, dass der Betrieb(srat) schon nicht während des eigenen Urlaubes untergehen wird…