BAG präzisiert Schutz vor Kettenarbeitsverträgen.

Wer kennt sie nicht: Kettenverträge, bei denen sich ein zeitbefristetes Arbeitsverhältnis an das nächste reiht. Praktisch für den Arbeitgeber, mit viel Unsicherheit behaftet für den Arbeitnehmer.

Vor etwas mehr als zehn Jahren hat die Bundesregierung dieser weit verbreiteten Praxis mit §14 (2) S. 2 Teilzeit- und BefristungsG einen Riegel vorgeschoben: Danach war eine erneute und diesmal sachgrundlos befristete (volgo: zeitbefristete) Einstellung eines schon zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesenen Bewerbers unzulässig. Weiterlesen

Schlag auf Schlag gegen schwammige Arbeitsverträge

Die von Arbeitnehmern gewünschte Flexibilität „unterstützen“ Arbeitgeber gerne mit entsprechend formulierten Arbeitsverträgen. Aus ihrer Sicht ist es schließlich sinnvoll,

  • wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht präzise beschrieben ist, denn dann kann er nach Bedarf auch in anderen Bereichen eingesetzt und mit anderen Tätigkeiten betraut werden,
  • wenn der Arbeitsort auf die Bundesrepublik oder gar Europa ausgedehnt wird, denn dann kann der Arbeitnehmer leichter auch an anderen Standorten eingesetzt werden,
  • wenn Überstunden schon mit dem Entgelt abgegolten sind, denn dann entfallen nicht nur lästige Überstundenzuschläge, sondern der Arbeitnehmer schenkt diese Stunden quasi seinem Arbeitgeber, Weiterlesen