BAG präzisiert Schutz vor Kettenarbeitsverträgen.

Wer kennt sie nicht: Kettenverträge, bei denen sich ein zeitbefristetes Arbeitsverhältnis an das nächste reiht. Praktisch für den Arbeitgeber, mit viel Unsicherheit behaftet für den Arbeitnehmer.

Vor etwas mehr als zehn Jahren hat die Bundesregierung dieser weit verbreiteten Praxis mit §14 (2) S. 2 Teilzeit- und BefristungsG einen Riegel vorgeschoben: Danach war eine erneute und diesmal sachgrundlos befristete (volgo: zeitbefristete) Einstellung eines schon zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesenen Bewerbers unzulässig. Weiterlesen