BAG öffnet die Tür für strategische Tagesordnungsplanung

Im Betriebsrat soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst ein Querschnitt aller Beschäftigten repräsentiert sein. Dies führt zwangsläufig zu einer systembedingten Uneinigkeit und zu Konflikten. Um sachfremden Tricksereien erst gar keinen Vorschub zu leisten, bestanden bis vor Kurzem recht strenge Regeln zu Einladungen und Tagesordnungen von Betriebsratssitzungen. Diese hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) sehr weit aufgeweicht (15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B); 22.01.2014, 7 AS 6/13; 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (A)).  

Bisher sorgten die Bestimmungen dafür, dass jedes Betriebsratsmitglied in die Lage versetzt wurde, eine qualifizierte Entscheidung treffen zu können, ob es an einer Sitzung teilnimmt oder nicht. Dies war und ist insbesondere bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, denn das BRM kann selbst entscheiden, ob es seinen Urlaub für die Sitzungsteilnahme unterbricht oder in der Krankheit teilnimmt, denn arbeitsunfähig heißt nicht zwingend auch amtsunfähig zu sein. Aus diesem Grund haben auch immer alle Erstmitglieder die Tagesordnung zu erhalten.

Wollte ein Betriebsrat dennoch während einer Sitzung die Tagesordnung ändern, so war es bisher erforderlich, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig dafür war. Damit wurde verhindert, dass eine Gruppierung innerhalb des Betriebsrats, die aufgrund ihrer an diesem Tage zufällig gegebenen Mehrheit „ihre“ Punkte auf die Tagesordnung setzt und dann auch noch die Abstimmung gewinnt, auf diese Weise Politik gegen eine oder mehrere Gruppierungen im Betriebsrat machen kann.

Wir wollen hier sicher nicht so naiv sein, so zu tun, als ob wir nicht wüssten, dass solche Vorgehensweisen zur Austragung von Konflikten nicht schon lange in vielen Gremien vorkommen. Neu ist aber mit der Entscheidung des BAG, dass abwesende Betriebsratsmitglieder noch nicht einmal ahnen können, dass in der Sitzung, für die sie eine eigentlich ganz harmlose Tagesordnung erhalten haben (oder sogar gar keine!), ggf. Entscheidungen getroffen werden, die gegen ihren Willen und vielleicht sogar von erheblicher Tragweite für sie persönlich als betroffenem Arbeitnehmer sind.

Entscheidungen in Mitbestimmungsfragen, von denen sie z.B. als Mitglied der entsprechenden Abteilung betroffen sind, können sie dann nicht mehr mit ihrer Expertise beeinflussen und müssen Wohl oder Übel die Folgen ertragen. Doch dies ist noch der harmloseste Fall.

Im Zweifel ist es möglich, dass die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen ein abwesendes BRM auf die Tagesordnung gesetzt und mehrheitlich beschlossen wird, ohne dass das betroffene BRM auch nur den leisesten Hauch davon mitbekommt. Zwar müssen die beschlussfähigen Anwesenden immer noch einstimmig den entsprechenden TOP beschließen, aber es muss dabei nun nur noch mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder da sein; gerade in Urlaubszeiten kein abwegiges Szenario, welches häufig zu recht kuriosen und vor allem einseitigen Zusammensetzungen des Betriebsrats führt. Wird das Protokoll (wie so oft) anschließend nicht gelesen und bewahren die Sitzungsteilnehmer Stillschweigen, dürfte das BRM wohl aus allen Wolken fallen, wenn es dann in ein paar Wochen eine schriftliche Ladung des Arbeitsgerichts erhält.

Unabhängig davon, zu welchen Zwecken die neue Rechtsprechung des BAG von den Betriebsratsmitgliedern genutzt wird, scheint eine Folge schon jetzt gewiss zu sein: Das Misstrauen untereinander wird steigen. Negativ muss dies jedoch nicht unbedingt sein, denn die BRM, die eine etwas lasche Sitzungsteilnahmemoral erkennen lassen, werden sich sehr bewusst überlegen müssen, ob sie durch ihre Abwesenheit die Einflussmöglichkeit auf noch ganz unbekannte Tagesordnungspunkte mit ggf. erheblicher Tragweite aufgeben wollen. Das BAG spricht hierzu von einem „nicht schützenswerten Interesse“ (!) der abwesenden BRM.

Auch wenn das BAG bei seiner Entscheidung diesen Effekt der Selbstdisziplinierung nicht zwingend vorrangig im Kopf gehabt haben wird, so ist dieser sicher zu begrüßen. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass hier einige clevere und informierte Köpfe eine weitere Möglichkeit erhalten haben, Entscheidungen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Wer abwarten und dann im Moment der passenden Teilnehmerzusammensetzung zuschlagen kann, erspart sich so so manche unbequeme Nebenerscheinung von Demokratie, wie z.B. lange Diskussionen und Abstimmungsniederlagen.

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