Kündigungsschutzklage: Wer weiterbeschäftigt werden möchte, sollte seinen Anspruch genauestens konkretisieren

Viele Betriebsräte sind äußerst frustriert, wenn sie lernen, dass sie Kündigungen von KollegInnen nicht verhindern und mit ihrem ordnungsgemäß formulierten Widerspruch nur die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ermöglichen können (§102 (5) BetrVG). Doch auch wenn der Betriebsrat sein Recht vorbildlich ausgeübt hat, kann es noch böse Überraschungen für den Kläger geben, wenn sein Prozessvertreter nicht aufpasst. Dies zeigt ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2014 (10 Ta 1276/14)   Danach hatte eine Arbeitnehmerin zwar Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch erfolgreich durchgesetzt, jedoch hatte ihr Prozessvertreter nicht dafür gesorgt, dass sich das Gericht in seinem Spruch auch auf den konkreten Arbeitsort bezog. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten den geltenden Arbeitsvertrag und weitere spätere Änderungen in Bezug. Dort wurde zum einen offenbar nur die arbeitsvertragliche Tätigkeit beschrieben und zum anderen festgelegt, dass die Arbeitnehmerin auch Änderungen der Tätigkeitsbezirke zustimmt.

Daraufhin versetzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin, da ihr Arbeitsplatz im bisherigen Bezirk bereits besetzt war, von Saarbrücken/Wiesbaden nach Berlin. Dies konnte das LAG nicht beanstanden, da dies dem Weiterbeschäftigungstitel aufgrund der allzu allgemeinen Anträge des Bevollmächtigten der Arbeitnehmerin nicht widersprach.

Wer als gekündigter Arbeitnehmer also seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach §102 (5) BetrVG geltend machen will, sollte nicht nur seinen Betriebsrat dazu bringen, einen ordnungsgemäßen Widerspruch zu formulieren, sondern auch seinen Prozessbevollmächtigten anhalten, den Anspruch so konkret wie nur irgendmöglich formulieren zu lassen, um den doch recht häufigen, wenngleich auch menschlich nachvollziehbaren Strafmaßnahmen des Arbeitgebers von vornherein den Boden zu entziehen.

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