Abmeldung zur BR-Tätigkeit: Alles einfacher mit Vereinbarung

Betriebsratsmitglieder sind zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freizustellen. Betriebsräte lernen dies als einfache Formel: Betriebsratsarbeit geht vor! In der Praxis haben aber viele Mitglieder z.T. erhebliche Schwierigkeiten, diesen Anspruch zu realisieren und ihren Arbeitsplatz für erforderliche BR-Tätigkeit zu verlassen: Zur eigenen Unsicherheit gesellt sich der Druck durch Vorgesetzte und Kollegen. Soll die Abmeldung beim eigenen Vorgesetzten erfolgen, sind Konflikte an der Tagesordnung. Hier kann eine frühzeitig angestrebte Vereinbarung für Klarheit und Entlastung auf allen Seiten sorgen. 

Im vorliegenden Fall hatte das LAG Hamm (7 TaBV 17/14, 12.08.2014)
über eine Zustimmungsersetzung bei einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu entscheiden. Hintergrund des Streites waren Anweisungen der Arbeitgeberin an das Betriebsratsmitglied, sich auf eine bestimmte Weise bei bestimmten Personen abzumelden. Diese Anweisungen wurden vom BR-Mitglied teilweise nicht eingehalten, woraufhin die Arbeitgeberin das BRM zunächst abmahnte und dann kündigte.

Betriebsratsmitglieder müssen sich, wenn sie Arbeitsbefreiung zur Erledigung erforderlicher Betriebsratsarbeit beanspruchen wollen, unter Angabe von voraussichtlicher Dauer und Aufenthaltsort abmelden. Dabei ist es weder erforderlich, dass sie dies persönlich oder in einer bestimmten Form tun, noch dass sie konkrete Angaben zu den einzelnen Tätigkeiten machen. Für entsprechende Anweisungen durch den Arbeitgeber (und auch ein etwaiges Mitbestimmungsrecht darüber) besteht kein Raum.

Gleichwohl ist es für viele BR-Mitglieder zumindest anfangs nicht immer ein Leichtes, die normale Arbeitstätigkeit ruhen zu lassen und sich die für die BR-Tätigkeit erforderliche Zeit während der Arbeitszeit zu nehmen. Da der unmittelbare Vorgesetzte oftmals die diesbezüglichen Rechte des Betriebsrats nicht kennt und meistens (aus seiner Sicht verständlicherweise) wenig erfreut über die Abwesenheit ist, entsteht hier in der Praxis eine Drucksituation für das BRM, die in letzter Konsequenz bis hin zur Mandatsniederlegung führen kann.

Der vorliegende Fall des LAG Hamm (7 TaBV 17/14, 12.08.2014) zeigt aber bei allem unsinnigen Streit auch, wie es besser gehen kann: Nach den anfänglichen Streitereien kam es zwischenzeitlich zu einem Gespräch zwischen den Beteiligten, in dem ein für alle Seiten zufriedenstellendes Abmeldungsprocedere vereinbart wurde. Da sich das  betroffene BRM ohne Weiteres daran gehalten hat (bzw. halten konnte, da es sich nunmehr nicht mehr um eine einseitige Anweisung handelte), wurde auch das Zustimmungsersetzungsverfahren quasi obsolet, da kein besonderer Grund z.B. aufgrund einer Wiederholungsgefahr mehr vorlag.

Betriebsräten, deren Mitglieder Schwierigkeiten haben, die notwendige Zeit für den BR aufzubringen, kann nur geraten werden, bereits frühzeitig über die praktische Regelung von Ab- und Rückmeldevorgängen einen Einstieg in die Frage zu bekommen, wie das Spannungsverhältnis zwischen Tätigkeit am Arbeitsplatz und Tätigkeit für den BR auf ein für die einzelnen Mitglieder erträgliches Maß reduziert werden kann. Hier stellen sich nämlich Fragen wie

  • Kenntnisse von Vorgesetzten und auch Kollegen über die Vorschriften des BetrVG,
  • Verhalten des betroffenen Vorgesetzten gegenüber dem BRM,
  • Reduzierung des Arbeitsvolumens,
  • Abwälzung des Arbeitsvolumens auf Kollegen,
  • Einstellungen zum Ausgleich,

die weder vom einzelnen BRM noch vom betroffenen Vorgesetzten befriedigend beantwortet werden können. Da ist es hilfreich, wenn diese Themenpalette vom Gremium als solchem gegenüber dem Arbeitgeber transparent gemacht und einer befriedigenden, weil Sicherheit gebenden Lösung zugeführt wird.

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