Befristeter Arbeitsvertrag: Strenge Maßstäbe bei Entfristungsklage

Arbeitsverträge können nach Teilzeit- und Befristungsgesetz und Wissenschaftszeitvertragsgesetz durch bestimmte vorliegende Sachgründe oder nach strengen Regeln für eine bestimmte Zeitspanne befristet abgeschlossen werden. In der Praxis liegen aber oftmals die erforderlichen Sachgründe nicht vor, oder es wird gegen Vorschriften zur Zeitbefristung aus Gesetz und/oder Tarifvertrag verstoßen. Wer dies als Arbeitnehmer gerichtlich geltend machen will, muss einige Regeln zwingend beachten.  

Im vorliegenden Fall das Landesarbeitsgerichts Köln (5 Ta 366/14, 29.10.2014) wollte sich ein Arbeitnehmer gegen das Ende seines befristeten Arbeitsvertrages wehren. Leider verstarb seine Ehefrau, der Arbeitnehmer wurde arbeitsunfähig geschrieben und musste ins Ausland reisen. Dies führte dazu, dass der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Entfristungsklage erheben konnte.

Trotz der tragische Umstände und menschlich nachvollziehbaren Gründe sah das LAG Köln jedoch keinen Grund, eine nachträgliche Klagezulassung anzunehmen. Das Ende des Arbeitsvertrages sei, im Gegensatz zu einer plötzlichen Kündigung, seit Vertragsabschluss bekannt gewesen und auch der Aufenthalt im Ausland sei kein Hinderungsgrund, rechtzeitig durch einen Prozessbevollmächtigten Klage erheben zu lassen.

Das LAG Köln setzt voraus, dass jeder Arbeitnehmer mit den Grundzügen des Kündigungsschutzrechts vertraut sei. Damit müsste jedem Arbeitnehmer bekannt sein, dass er binnen 3 Wochen ab wirksamem Zugang einer Kündigung die Klage beim Arbeitsgericht erheben müsse. Weiter müsste den Arbeitnehmern bekannt sein, dass diese Regeln auch für die Entfristungsklage nach Ende einer Befristung gelten.

Nun, die Rechtsprechung ist in dieser Beziehung ebenso eindeutig wie im Einzelfall gnadenlos, doch man muss konstatieren, dass manchmal sogar Betriebsräte, geschweige denn alle Arbeitnehmer über diese Regeln informiert sind. Es ist daher den Betriebsräten dringend anzuraten,

  • auf Betriebsversammlungen,
  • in Aushängen,
  • nach Anhörungen zur Kündigung,
  • bei bevorstehendem Befristungsende

immer wieder auf die berühmte 3-Wochen-Frist des §4 Kündigungsschutzgesetz hinzuweisen. Zu dieser Information muss zwingend dazugehören, dass auch Krankheit und Ortsabwesenheit in aller Regel den Beginn der Frist nicht hemmen, so dass z.B. bei längeren Urlauben die regelmäßige Sichtung der Post im heimischen Briefkasten durch eine vertrauenswürdige Person sichergestellt werden sollte.

Wer aber gar nicht bis zum Ende warten will, weil z.B. kein ordnungsgemäßer Sachgrund vorliegt oder gegen Zeitbefristungsregeln verstoßen wurde, kann schon während der Laufzeit des befristeten Vertrages eine sogenannte Befristungskontrollklage erheben. Diese hätte im Vergleich zur Entfristungsklage am Ende der Laufzeit den Vorteil, dass es zu keiner Unterbrechung mit oftmals als unangenehm empfundener Rückkehr kommt. Auch entfielen dann die notwendigen Aktivitäten, um Arbeitslosengeld zu erhalten.

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