BAG zum Urlaubsanspruch: unbezahlt mindert bezahlt eben nicht!

Das einzelvertraglich vereinbarte Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch unbezahlten (Sonder-)Urlaub verringert nicht Entstehen und Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs. Diese gute Nachricht kurz vor Beginn der Urlaubssaison ließ das Bundesarbeitsgericht verlauten (Pressemitteilung). 

Viele Betriebe ermöglichen es heutzutage ihren Mitarbeitern, auch jenseits des klassischen Erholungsurlaubs eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen. Für Sabbaticals, Fortbildungen, vorübergehende Nebentätigkeiten und auch wichtige familiäre Ereignisse sind immer mehr Arbeitnehmer bereit, eine entsprechende finanzielle Einbuße vorübergehend zu akzeptieren. Die Freiheit zur Verwirklichung persönlicher Anliegen scheint wohl schwerer zu wiegen als Geld.

Nach dem Prinzip „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht urlauben“ findet dabei in vielen Betrieben eine anteilige Anrechnung der unbezahlten Abwesenheitszeiten auf den Urlaubsanspruch statt. Dies erscheint zunächst ganz logisch, da das Arbeitsverhältnis hierbei ruht; die einen Erholungsurlaub rechtfertigende Erbringung von Arbeitsleistung findet nicht statt.

Das BAG sieht dies aber durch eine andere Brille: Die Vereinbarung von unbezahltem Sonderurlaub auf der rangniedrigeren Ebene des Arbeitsvertrages rechtfertigt keine Beeinflussung des ranghöheren gesetzlichen Anspruchs! Dieser bleibt daher unangetastet bzw. das Erbringen von Arbeitsleistung ist gar nicht erforderlich, sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt und die Anwartschaftszeit erfüllt ist.

In der Praxis wird dieses Urteil jedoch immer dort weitere Diskussionen auslösen, wo dem Arbeitnehmer mehr als der gesetzliche Urlaubsanspruch gewährt wird. Das BAG schweigt sich nämlich in seiner Pressemitteilung aus, wie mit weiterem Urlaubsanspruch aus Arbeits- oder Tarifvertrag umzugehen ist. So könnte der Arbeitnehmer durchaus argumentieren, dass er z.B.  in der ersten Jahreshälfte individual- oder tarifvertraglichen Urlaub genommen hat und jetzt, nachdem er zwischenzeitlich unbezahlten Urlaub genommen hat, eine Minderung des verbleibenden Resturlaubs nicht zulässig ist, da dies der gesetzliche Anteil sei. Da bereits gewährter Urlaub nicht zurückgefordert werden kann, könnte so eine Minderung auch für den etwaigen über den gesetzlichen Anspruch überschießenden Anteil verhindert werden.

Die Veröffentlichung des Urteilsbegründung bleibt daher abzuwarten.

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