BAG zur Urlaubsabgeltung: Vorsicht bei gerichtlichen Vergleichen und Aufhebungsvereinbarungen

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und kann der Arbeitnehmer seinen restlichen Urlaubsanspruch nicht mehr realisieren, so entsteht nach §7 (4) BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld. Auf diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer lt. einer Entscheidung des BAG (14. 05. 2013, 9 AZR 844/11, Pressemitteilung) wirksam verzichten. Dies sollte ab sofort bei der Formulierung von gerichtlichen Vergleichen und Aufhebungsvereinbarungen berücksichtigt werden. 

Das BAG wertete die Formulierung, dass „mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind“ als wirksamen Verzicht auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der langzeitkranke Arbeitnehmer verlangte demnach anschließend vergeblich eine Abgeltung von Urlaub für die Jahre 2006 bis 2008.

Auch wenn das BAG bei Langzeiterkrankungen den Abgeltungsanspruch auf 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres begrenzt hat (16.10.2012, 9 AZR 63/11), so können doch im Einzelfall Summen zusammenkommen, die die Höhe einer Abfindung in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen.

 

Als Arbeitgeber sollten Sie immer auf einer Erledigungsklausel bestehen, um sich vor späteren Überraschungen zu schützen. Im Übrigen ist es ganz Ihnen überlassen, wie Sie zu der von Ihnen angebotenen Abfindungssumme gekommen sind. Sie brauchen es weder offenzulegen noch sich dafür zu rechtfertigen, welche Kriterien Sie berücksichtigt haben und welche Sie ignoriert haben.

Für Sie als Arbeitnehmer empfiehlt sich eine Aufstellung aller Ihrer Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber. Neben Ihrem Entgelt und den hier behandelten Urlaubsansprüchen können auch Zulagen, Zuschläge, Gratifikationen und geldwerte Vorteile wie Dienstwagen, Essenszuschüsse oder Ausbildungen dazugehören. Projizieren Sie die ermittelten Beträge in einen realistischen zukünftigen Zeitraum, um Ihren mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergehenden materiellen Verlust zu ermitteln. Rechnen Sie Ihr ALG I (und ggf. ALG II) sowie eventuellen neuen Verdienst dagegen. Dann haben Sie eine realistische Größe ermittelt. Doch insbesondere bei Aufhebungsvereinbarungen müssen auch Sie Ihre Kriterien nicht offenlegen, da kommt es vorrangig auf Ihr Verhandlungsgeschick an. Bei einem gerichtlichen Vergleich wird sich in aller Regel das Gericht mit eigenen Vorschlägen einbringen, von denen die Streitparteien meist nur schwer bzw. nur unter Verzicht auf den Vergleich wegkommen.

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