Die dunkle Seite der Betriebsratswahl: legale und illegale Wahlbeeinflussung, Teil 2

Im ersten Teil ging es neben den rechtlichen Grundlagen um illegale Beeinflussung, Beeinflussung des Wahlvorstands und kreative Listengestaltung. Lesen Sie hier, wie Listen in ihrer Gültigkeit beeinflusst werden können, die Wahl für Kündigungsschutz genutzt, die Stimmung beeinflusst und nach der Wahl das Ergebnis zu korrigieren versucht werden kann.  

Kandidatur auf mehreren Listen

Gerade dann, wenn das Thema „Personenwahl“ im Raum steht, kann es für manche sinnvoll sein, diesen Anschein mitzutragen und irgendwo auf dieser (oftmals als „offene“ bezeichneten) Liste zu kandidieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die eigene Kandidatur an prominenter Stelle andere Arbeitnehmer zur Einreichung einer eigenen Liste ermuntert oder der Arbeitgeber, weil er einen nicht als Betriebsrat haben will, zur indirekten Stimmungsmache gedrängt werden könnte. Es bleibt unbenommen, sogar noch kurz vor Ende der Einreichungsfrist eine eigene Liste einzureichen, die dann aber natürlich trotzdem attraktiv für ausreichend Wähler und vor allem formal gültig sein muss. Man muss nur sicherstellen, dass man dem Wahlvorstand nach der vorgeschriebenen Aufforderung gem. §6 (7) WO rechtzeitig mitteilt, dass man nur auf der eigenen Liste kandidieren will. Allerdings muss man bei einem solchen Vorgehen damit rechnen, dass man sich erheblichen Unmut von Seiten der anderen Kandidaten und auch deren Symphatisanten zuzieht.

 

Stützunterschrift auf mehreren Listen

Mit diesem Vorgehen kann man gleich eine ganze Liste untergehen lassen: Die Wahlordnung sieht vor, dass man nur eine Liste unterstützen kann. Unterstützt man mehrere Listen, hat man auf Aufforderung des Wahlvorstandes zu erklären, welche Stützunterschrift man aufrechterhält. Immer dann, wenn eine Liste nur wenig mehr als die Mindestzahl an Stützunterschriften (1/20 der Wahlberechtigten, die genaue Zahl gibt das Wahlausschreiben an), besteht die Gefahr, dass die Liste aufgrund einer zu geringen Zahl an Stützunterschriften ungültig wird. Dieser Mangel kann jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand geheilt werden. Unterstützt man also, ggf. zusammen mit einer ganzen Reihe von anderen Unterzeichnern, eine weitere Liste, die erst kurz vor Ende der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingeht, so kann man dem Wahlvorstand auf seine Aufforderung gem. §6 (5) WO mitteilen, dass man nur die Stützunterschrift auf der zuletzt eingereichten Liste aufrechterhält. Damit könnte die erste Liste unter das erforderliche Mindestquorum fallen, jedoch ist hier eine Heilung binnen drei Arbeitstagen möglich. Diese wird jedoch umso schwieriger, je mehr Unterstützer es sich anders überlegt haben und je dünner das „Sicherheitspolster“ ursprünglich war. Besonders trickreich: Wer für die erste Liste unbekannterweise die zweite Liste unterstützt, könnte sich anbieten, zur Heilung die erste Liste zu unterstützen. Da aber die zweite Unterschrift (auf der ersten Liste) vom Wahlvorstand zu streichen ist, würde, sofern damit das Mindestquorum wiederum verfehlt wird, die erste Liste unheilbar ungültig (DKK 11. Aufl., §8 WO, RN 13).

 

Bewerbung ohne Zustimmungsunterschrift

Mit diesem Vorgehen kann ebenfalls eine Liste zu Fall gebracht werden. Dazu braucht man sich nur als Kandidat in die Vorschlagsliste einzutragen (lassen) und anschließend den Listenvertreter zu vertrösten, dass man alsbald die Zustimmungsunterschrift schon leisten werde. Wird die Liste aufgrund dieser Zusage dennoch eingereicht (weil z.B. die Einreichungsfrist abzulaufen droht), kann dieser Mangel gem. §8 (2) WO binnen drei Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand geheilt werden. Vertröstet man nun in diesen 3 Arbeitstagen weiterhin erfolgreich den Listenvertreter oder ist schlichtweg nicht erreichbar, ist die eingereichte Liste als ganzes ungültig und darf nicht zur Wahl zugelassen werden. Ist die Einreichungsfrist abgelaufen, kann der Listenvertreter auch nicht mehr eine neue, diesmal mängelfreie Liste einreichen.

 

Kündigungsschutz durch früh bestellten Wahlvorstand

§16 BetrVG schreibt vor, dass der Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen hat. Eine Maximalfrist gibt das Gesetz nicht an. Da aber mit der Bestellung auch der besondere Kündigungsschutz der Wahlvorstandsmitglieder beginnt, kann ein findiger Betriebsrat insbesondere bei drohenden betriebsbedingten Kündigungen einen wirksamen Kündigungsschutz zumindest für die Wahlvorstandsmitglieder erzeugen. So hat das LAG Niedersachsen eine Bestellung 36 Wochen vor dem Amtszeitende als rechtmäßig angesehen (17 Sa 569/10, 13.10.2010). Bedenkt man nun, dass ein Wahlvorschlag u.a. das Bestehen eines Wahlvorstands voraussetzt, so kann durch seine frühe Bestellung die Möglichkeit geschaffen werden, den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber ebenfalls zu einem sehr frühen Zeitpunkt zu erreichen. Ordnungsgemäß aufgestellt ist ein Wahlvorschlag, wenn er bei Bestehen eines Wahlvorstands die erforderliche Zahl an Stützunterschriften aufweist (BAG, NZA 2012, 107). Damit kann, durch entsprechende Listen- bzw. Kandidatenzahlen, der besondere Kündigungsschutz für weite Teile der Belegschaft erreicht werden.

 

Stimmungmache für Personenwahl bzw. gegen Listenwahl

Dieses recht häufige und auch wirksame Phänomen setzt darauf, moralischen Druck auf all jene auszuüben, die sich mit Gedanken an die Einreichung einer eigenen oder weiteren Liste tragen. Die Argumente (z.B. „Wir sind hier doch ein Betrieb/eine Familie, Listenwahl führt nur zu Misstrauen und zur Spaltung.“, „Wir wollen kein Postengeschacher.“, „Alle sollen eine Chance bekommen.“, „Wir ziehen eh alle an einem Strang.“ usw.) sind für viele leicht nachvollziehbar, so dass es schwer fällt, das eigene Ansinnen vor den anderen und auch vor sich selbst zu rechtfertigen.

 

Anfechtung aus Prinzip

Gerade wenn das Verhältnis zum vorherigen Betriebsrat oder zu einigen seiner Mitglieder sehr problematisch war und sich die alte Besetzung auch im neuen Betriebsrat wiederfindet, tauchen Gedanken an eine Anfechtung auf. Die Hoffnung ist, dadurch ein unliebsames Ergebnis korrigieren zu können. Für die Annahme einer erfolgreichen Anfechtung besteht fast immer Anlass, denn „irgendwas findet sich immer“. Es genügt schon, wenn man in der Anfechtung „Wir bestreiten die ordnungsgemäße … mit Nichtwissen.“ vorträgt, um den Betriebsrat (dieser ist Anfechtungsgegner, nicht der Wahlvorstand) in die Pflicht zu bringen, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl stichhaltig nachweisen zu müssen. Dafür besteht neben der formalen Komplexität des Wahlverfahrens (LAG Thüringen: „Es ist eine Illusion, der komplexe Prozess einer kollektiven Willensbildung könne fehlerfrei ablaufen.“) noch die im Verfahren dann oft wesentliche Hürde, dass Wahlvorstände selten dazu neigen, ihr korrektes Handeln durch lückenlose Dokumentation nachweisbar zu machen.

 

Aufstellung einer arbeitgeberfreundlichen Liste

Auch wenn sich der Arbeitgeber völlig aus der Betriebsratswahl herauszuhalten hat, dürfte es für ihn von enormer Attraktivität sein, eigene Kandidaten im Betriebsrat zu platzieren. Die Aufstellung einer entsprechenden Liste (bzw. die Platzierung entsprechender Kandidaten) wird jedoch hinsichtlich der Werbung der geeigneten Kandidaten völlig verdeckt zu erfolgen haben, da insbesondere die Gewährung von Vorteilen bzw. Androhung von Nachteilen auch in diesem Zusammenhang unter Strafe stehen. Werden jedoch z.B. Führungskräfte konspirativ dahingehend instruiert, Mitarbeiter zur Kandidatur zu „ermuntern“, dürfte dieses Vorgehen kaum nachweisbar sein. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass solche „U-Boote“ über ein großes Durchhaltevermögen verfügen müssen, da es ihnen oftmals schwerfällt, sich auch gegen die Macht der gesetzlichen Vorschriften auf Dauer zu behaupten.

 

Erweckung des Anscheins einer Personenwahl

Wahlvorstände können die Unwissenheit der Wähler bezüglich des Zustandekommens von Listen- bzw. Personenwahl für ihre Ziele als Kandidaten ausnutzen, indem sie aktiv den Anschein einer Personenwahl erwecken, um dann kurz vor Ende der Einreichungsfrist eine eigene weitere Liste einzureichen. Da es von vielen nicht als problematisch gesehen wird, wenn der Wahlvorstand für eine hohe Wahlbeteiligung wirbt (eigentlich hat ihm diese egal zu sein) und in diesem Zusammenhang dann auch Serviceleistungen anbietet, kann z.B. der Aushang einer „offenen Liste“ am Schwarzen Brett dazu verleiten anzunehmen, dass dies DIE Liste für die Personenwahl sei.

 

Aktivierung von Abwesenden

Arbeitnehmer können aus vielfältigen Gründen z.T. auch längerfristig nicht im Betrieb anwesend sein. Dies führt zu dem Gedanken, diese Mitarbeiter im eigenen Sinne für die Betriebsratswahl zu aktivieren. Dem Wahlvorstand sind dabei gem. §24 WO enge Grenzen gesetzt; so darf er z.B. allen wohlmeinenden Ambitionen zum Trotz aus Gründen wie Mutterschutz, Elternzeit oder Langzeiterkrankung Abwesende nicht selbst aktiv anschreiben, indem er ihnen Briefwahlunterlagen unaufgefordert zukommen lässt. Als Arbeitnehmer oder Kandidaten dürfen aber auch Wahlvorstandsmitglieder wie alle anderen auch, die Abwesenden über die Betriebsratswahl informieren und sie ermuntern, vom Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen anzufordern.

 

Willkürliche Ermessensentscheidungen

Der Wahlvorstand hat eine Reihe von „pflichtgemäßen Ermessensentscheidungen“ zu treffen, so z.B. bei der Wählerliste über die Leitenden Angestellten, bei der Festlegung der Betriebsratsgröße (Prognose der Entwicklung der Beschäftigtenzahl), bei der Briefwahl für Betriebsteile, bei der Gültigkeitsprüfung von Vorschlaglisten usw. Diese Ermessensentscheidungen können leicht durch die jeweiligen Interessen der Wahlvorstandsmitglieder beeinflusst werden, sei es aus den Interessen als Kandidat oder als arbeitgeberfreundliches Mitglied. Das Zustandekommen dieser Entscheidungen lässt sich im Wahlverfahren kaum von anderen überprüfen, im Zweifel müssen die Hürden einer einstweiligen Verfügung genommen werden. Ansonsten bleibt nur die Anfechtung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Hat der Wahlvorstand seinen Ermessensspielraum nicht offenkundig überdehnt oder hat er dabei echte Fehler gemacht, so kann eine interessengeleitete Entscheidung kaum revidiert werden.

 

Wahlwerbung durch Betriebsrat oder Wahlvorstand

Allenthalben wird eine hohe Wahlbeteiligung als vorteilhaft angesehen. Unter der Flagge dieser Haltung können sowohl Wahlvorstand als auch Betriebsrat versucht sein, ihrerseits für die Wahl Werbung zu machen. Dies kann von allgemeinen Aufrufen zur Beteiligung als Wähler und Kandidat über offensive Aufklärung über das Wahlverfahren in Betriebsversammlungen u.ä. bis hin zur detaillierten Vorstellung von Kandidaten am Schwarzen Brett des Wahlvorstands oder auf Betriebsversammlungen gehen.

Zwar gehört die Wahlwerbung grundsätzlich nicht zu den erforderlichen Aufgaben des Betriebsrats und auch der Wahlvorstand hat sich aus Kandidatenfindung und Wähleraktivierung herauszuhalten, jedoch kann eine geschickte Verpackung in die tatsächlichen Aufgaben und Pflichten von den Wählern als eher positiv gesehen werden und damit der Impuls zur Unterbindung gar nicht erst aufkommen.

 

Falschauskünfte des Wahlvorstands

Selten haben die Arbeitnehmer wirklich Lust, sich mit dem komplizierten Wahlverfahren intensiv auseinander zu setzen. Zieht sich der Wahlvorstand auf die von der Wahlordnung geforderten minimalen Informationen zurück, so müssen die Arbeitnehmer mit Wahlausschreiben und ausgelegter Wahlordnung vorlieb nehmen. Selten werden diese Veröffentlichungen wirklich genau gelesen und die zugrundeliegenden Vorschriften wirklich verstanden.

Es ist daher ein Leichtes, vielleicht sogar durch die Schaffung eines zusätzlichen Informationsangebotes wie das einer Sprechstunde, bei den unweigerlich auftauchenden Nachfragen bei den Mitgliedern des Wahlvorstandes im Einzelfall (z.B. bei einem Gegenkandidaten) unrichtige Auskünfte zu geben, so lange diese nur mündlich erfolgen und damit im Zweifel nicht zu beweisen sind.

 

Beeinflussung von Kandidaten bzw. Kandidaturwilligen

Überzeugte Betriebsräte und Gewerkschaftsmitglieder wird ein betriebsratsunfreundliches Klima wohl kaum von ihrer Überzeugung abbringen können, aber die Schwankenden und Ängstlichen sind sehr wohl für entsprechend offensiv vorgetragene Äußerungen empfänglich. Wer sich als Arbeitgeber (und ggf. Führungskraft) offen gegen die Einrichtung des Betriebsrats an sich und gegen den bestehenden Betriebsrat im Speziellen ausspricht, kann die entscheidende Klientel wirksam beeinflussen. Entweder stellen sie eventuelles eigenes Engagement zurück oder sie wählen, sofern geschickterweise initiiert, eine sich deutlich als „vernünftig, gewerkschaftsfern und betriebsfreundlich“ präsentierende arbeitgeberfreundliche Liste.

5 Gedanken zu “Die dunkle Seite der Betriebsratswahl: legale und illegale Wahlbeeinflussung, Teil 2

  1. Hallo,

    darf ein Kandidaten, das in die Liste stehe und Vorarbeiter ist Mitarbeiter abholen für stimmen Abgabe. Das ist nich einschüchtern?

    • Hallo Juan,

      ich gehe davon aus, dass der Vorarbeiter kein Leitender Angestellter ist und damit fälschlich auf der Wählerliste steht. Es ist unschädlich, wenn Kandidaten bei den Wählern um ihre Stimme werben, so lange der freie Wählerwille nicht beeinträchtigt wird. Es dürfen den Mitarbeitern also keine Nachteile angedroht oder Vorteile versprochen werden. Sollten sich die Mitarbeiter gedrängt fühlen, können diese immer noch einen leeren Stimmzettel abgeben oder gleich für einen anderen Kandidaten stimmen.

      • Hallo Klee Peter,

        ohne hiermit eine Aussage über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl treffen zu wollen, kann festgehalten werden, dass nur ein Arbeitsgericht wirksam feststellen kann, ob eine Wahl nichtig und damit der Betriebsrat nie wirksam im Amt war. Bis dahin muss davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß im Amt ist und auch dementsprechend handeln kann.
        In Ihrem Fall stellt sich die Frage, wie bei einer geheimen Wahl im Nachhinein festgestellt werden kann, dass ein bestimmter Kandidat eine bestimmte Zahl an Stimmen nicht bekommen hat. Weisst das vom Wahlvorstand verkündete Endergebnis eine andere Stimmenzahl aus, so ist (s.o.) zunächst von der Richtigkeit dieses Ergebnisses auszugehen, etwaige Nachforschungen bei den Wählern sind unzulässig. So sind dann auch persönliche Einschätzungen von Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber unerheblich, genauso wie vorschnelle Rücktrittsforderungen.
        Meine Empfehlung: Arbeiten Sie ganz normal mit Ihrem BR zusammen, da sich vor Gericht auch herausstellen könnte, dass die Wahl in Ordnung war und der BR wirksam mit allen Rechten und Pflichten im Amt war und ist. Für die nächste Wahl, ob nun früher oder später, empfehle ich Engagement in einem gut geschulten Wahlvorstand sowie ggf. eine eigene Kandidatur. Dies ist die beste Versicherung gegen unliebsame Wahlüberraschungen.

        Mit besten Grüßen,
        Sebastian Schoberansky

  2. Hallo,
    wenn sich ein Kandidat unter „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ in die Vorschlagsliste „einschleicht“, kann das dann vom Wahlvorstand als „unheilbar“ bezeichnet werden ?
    (Beispiel: Kandidat ist nicht seit sechs Monaten beschäftigt, sondern erst seit 5 Monaten und 21 Tagen. Kandidat erklärt dann nachträglich seine fehlerhaften Angaben und will von Liste gestrichen werden)
    Wahlvorstand will die Liste nicht zur Wahl zulassen. Wie ist die Rechtslage ?

    • Der Wahlvorstand hat die Pflicht, jeden Wahlvorschlag und damit auch die Angaben zu den aufgeführten Wahlbewerbern zu prüfen. In dem von Ihnen genannten Fall wäre die komplette Liste als unheilbar ungültig anzusehen (vgl. Fitting, 28. Aufl., §8 WO, RN 3) . Der Listenvertreter ist unverzüglich zu informieren, damit dieser noch ggf. in der verbleibenden Zeit bis zum Ende der Einreichungsfrist eine neue, diesmal gültige Vorschlagsliste einreichen kann. Insofern wäre es auch eine Aufgabe für die Liste selbst bzw. deren Listenvertreter, zu prüfen, ob die aufgeführten Kandidaten überhaupt wählbar sind. Eine nachträgliche Streichung nach Einreichung beim Wahlvorstand ist nicht vorgesehen.

      Falls Ihre zweite Frage grundsätzlicher Natur und nicht auf den genannten Fall bezogen ist: Will ein WVS eine Vorschlagsliste nicht zur Wahl zulassen, können neben dem o. gen. Verfahren noch weitere Schritte unternommen werden:
      Anfechtung der Wahl: Binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Endergebnisses durch den WVS von 3 Arbeitnehmern, dem AG oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (mind. 1 Mitglied) möglich (§19 BetrVG).
      Erwirken einer Einstweiligen Verfügung: Im Eilverfahren kann der Stop der Wahl erreicht werden, wenn diese „den Stempel der Nichtigkeit quasi auf der Stirn trägt“. Dazu muss massiv gegen elementare Wahlvorschriften verstoßen worden sein, so dass nicht mal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl gewahrt wird.

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