Aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsratswahl

Auch die letzten turnusmäßigen Betriebsratswahlen im Jahre 2010 und ihre außerplanmäßigen Vettern haben die Gerichte ordentlich beschäftigt. Wir fassen die für die aktuellen Wahlvorstände wichtigsten Entscheidungen zusammen.  

Der Wahlvorstand darf Aufgaben, wie z.B. die Prüfung der Wahlberechtigung, nicht beliebig auf Wahlhelfer übertragen (LAG Nürnberg, 20.09.2011, 6 TaBV 9/11).

Leiharbeitnehmer zählen bei der Berechnung der Betriebsratsgröße nach §9 BetrVG mit (BAG, 13.03.2013, 7 ABR 69/11)

Dagegen zählen freie Mitarbeiter nicht mit (LAG Hamburg, 26.04.2012, 7 TaBV 14/11).

Die Anzahl der Sitze für das Geschlecht in der Mehrheit darf im Wahlausschreiben nicht angegeben werden (BAG, 13.03.2013, 7 ABR 67/11)

Das Wahlausschreiben darf nicht durch postalische Versendung bekanntgemacht werden (LAG Köln, 16.08.2012, 7 TaBV 20/12).

Betriebsabwesenden Behinderten muss das Wahlausschreiben ohne deren Anforderung zugesandt werden (LAG Köln, 06.06.2013, 13 TaBV 3 /13).

Die vorherige Tätigkeit im Betrieb als Leih-Arbeitnehmer wird auf die für die Wählbarkeit relevante Betriebszugehörigkeit angerechnet (BAG, 10.10.2012, 7 ABR 53/11)

Das Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht vor dem Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit liegen (LAG Hamm, 26. 11. 2010, 13 TaBV 54/10)

 

Wahlvorschläge müssen gegen Ende der Einreichungsfrist Wahlvorschläge in auch sehr kurzfristig anberaumten Sitzungen unverzüglich prüfen (BAG, 18.7.2012, 7 ABR 21/11)

Ein unzulässiges Listenkennwort führt nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste. Der Wahlvorstand muss in diesem Fall das Kennwort streichen und durch die ersten beiden Wahlbewerber ersetzen (BAG, 15.5.2013, 7 ABR 40/11)

Die generelle Anordnung der Briefwahl ist unzulässig (LAG Niedersachsen, 09.03.2011, 17 TaBV 41/10)

Bei der Anordnung von Briefwahl für „weit entfernte“ Betriebsteile darf der Wahlvorstand den Begriff weit auslegen. Entscheidend ist die Zumutbarkeit der persönlichen Stimmabgabe unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel (LAG Hamm, 05.08.2011, 10 TaBV 13/11).

Persönliche Wahl in Betriebsteilen mit anschließender Rücksendung der Wahlunterlagen an den Wahlvorstand ist unzulässig (LAG Nürnberg, 20.09.2012, 6 TaBV 9/11).

Verlangt ein Wahlberechtigter Briefwahlunterlagen, so muss der Wahlvorstand das Verlangen anhand der bekannten betrieblichen Umstände zumindest kursorisch prüfen (LAG Düsseldorf, 16.09.2011, 10 TaBV 33/11).

Die Stimmenauszählung muss in einem ausreichend großen Raum mit freier Sicht der Betriebsöffentlichkeit auf den Auszähltisch erfolgen (LAG München, 09.06.2010, 4 TaBV 105/09).

Die Entscheidung über Ungültigkeit von Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses hat ebenfalls vor der Betriebsöffentlichkeit zu erfolgen (LAG Nürnberg, 20.09.2011, 6 TaBV 9/11).

Weichen Zahl der Stimmzettel und Stimmabgabevermerke in der Wählerliste voneinander ab, dürfen keine Nachforschungen bei den Wählern angestellt werden (BAG, 12.6.2013, 7 ABR 77/11)

Für einen Wahlabbruch ist die Möglichkeit der Anfechtbarkeit nicht ausreichend, die Wahl muss voraussichtlich nichtig sein (BAG, 27.7.2011, 7 ABR 61/10)

Das Wahlausschreiben kann nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht mehr korrigiert werden (LAG Hamm, 14.05.2010, 13 TaBVGa 12/10).

Der Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder kann bereits bei einer Bestellung 36 Wochen vor Beginn des gesetzlichen Wahlzeitraums entstehen (LAG Niedersachsen, 13.10.2010, 17 Sa 569/10)

 

 

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