Die dunkle Seite der Betriebsratswahl: legale und illegale Wahlbeeinflussung, Teil 1

Dieser Artikel wird für manchen eine Provokation sein. Wer weiter an den schönen Schein „sauberer Demokratie“ glauben will, sollte besser nicht weiterlesen. Wir wollen hier aber jenseits moralischer Wertungen die im Rahmen von Betriebsratswahlen existierenden Dinge benennen und zeigen, wie sie funktionieren. Ähnlich wie in unseren Verhandlungstechnik-Seminaren, wenn wir uns mit dem Thema Manipulation beschäftigen, sprechen wir keine Empfehlungen aus, sondern benennen das, was ist und wie man damit umgehen kann. Dies schließt auch und gerade Unerfreuliches und Nicht-Wünschenswertes mit ein, um sich ggf. dagegen wappnen zu können. 

Gesetzlicher Rahmen

§20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Der Schutz erstreckt sich auch auf die Einladung zu Wahl- bzw. Betriebsversammlung, Bestellung und Tätigkeit des Wahlvorstands, Sammlung von Stützunterschriften, Wahlwerbung, Teilnahme an der Stimmauszählung.

Das Behinderungsverbot richtet sich gegen jedermann

 

Wahlbehinderung durch den Arbeitgeber (Beispiele)

  • stellt keine Wahlräume zur Verfügung
  • übernimmt die notwendigen Kosten nicht
  • schränkt das aktive oder passive Wahlrecht durch Anweisungen ein
  • Nachteile werden angedroht oder zugefügt
  • Vorteile werden versprochen oder gewährt
  • kündigt Initiatoren, Wahlbewerber oder Mitglieder des Wahlvorstandes, um die Belegschaft einzuschüchtern oder die Wahl zu unterbinden
  • kündigt vor Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes, um Unkündbarkeit zuvorzukommen, Wahlbefugnisse einzuschränken oder die Wahl zu verhindern

 

Einfallstor Wahlvorstand

Der Wahlvorstand selbst stellt das größte Einfallstor für Beeinflussung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betriebsrat eine „moralisch korrekte Bestellung“ durchführen will und den Wahlvorstand aus betriebsratsfremden Bewerbern bestellt. Hier besteht zum einen die Möglichkeit, einen kenntnisreichen und den eigenen Interessen gewogenen Arbeitnehmer einzuschleusen, und zum anderen kann dieser meist sehr unwissende Wahlvorstand sehr leicht beeinflusst und vor allem unwissend gehalten werden.

  • Einschüchterung und Verunsicherung des Wahlvorstands: Gerade ein Wahlvorstand, welcher seine eigene Rechtsstellung, seine Rechte und die Pflichten des Arbeitgebers nicht kennt, wird auf Einschüchterungsversuche sehr empfindlich reagieren. Die Folgen können bis hin zum Rücktritt des Wahlvorstandes gehen.

Wirksam können schon Hinweise auf hohe Kosten durch das Verfahren und Schulungen und nicht zuletzt auf die Folgen der Arbeitsbefreiung für Wahlvorstandstätigkeit sein. Appelle an die Arbeitsmoral verfangen gerade bei ungeschulten Wahlvorstandsmitgliedern, die dann die Wahlvorstandstätigkeit entweder schnell nebenbei oder in der Freizeit erledigen. Die Verweigerung der Zusammenarbeit, insbesondere bei der Erstellung der Wählerliste, wie auch der Arbeitsbefreiung und von Arbeitsmitteln stellen die Selbstbehauptung von Wahlvorständen auf eine harte Probe. Da Wahlvorstände in den seltensten Fällen über ausreichende juristische Kenntnisse verfügen, führt oftmals schon die simple Behauptung von Fehlern, gepaart mit der Androhung einer einstweiligen Verfügung und/oder Anfechtung, vielleicht sogar schon in anwaltlichen Schreiben, zu erheblicher Verunsicherung und damit meist zur Verzögerung des Wahlverfahrens. Die direkte Attacke auf die einzelnen Mitglieder, sei es durch Schlechtmachen, Abmahnungen oder gar fristlose Kündigungen (gegen die sich das Wahlvorstandsmitglied auch bei Unzulässigkeit und in jedem Wiederholungsfall wehren muss) hat auch über den Wahlvorstand hinaus bei vielen anderen Arbeitnehmern erheblich bedämpfende Wirkung.

  • Beeinflussung der Arbeitsweise und der Entscheidungen des Wahlvorstands: Wird ein kompetentes arbeitgeberfreundliches Wahlvorstandsmitglied erfolgreich im Wahlvorstand platziert, kann dieses seinen Kompetenzvorsprung dazu nutzen, die anderen Mitglieder dahingehend zu beeinflussen, dass sie z.B. darauf verzichten, sich das erforderliche Wissen und entsprechende Beratung zu verschaffen, oder dass sie bereits gefilterte Auskünfte hinsichtlich der leitenden Angestellten oder Beschäftigtenzahlen und -arten nicht weiter hinterfragen. Dieses kompetente U-Boot kann auch zu tendenziösen oder schlichtweg falschen Ermessensentscheidungen des Wahlvorstands verleiten, ohne dass dies im Einzelnen nachweisbar sein wird, da die Entscheidungen des Wahlvorstands in Form von gemeinsamen Beschlüssen erfolgen und selten dokumentiert wird, wie der Wahlvorstand zu seiner Meinung gekommen ist. Dadurch werden Möglichkeiten geschaffen, die Wahl erfolgreich anzufechten, wenn nicht gar die Nichtigkeit der gesamten Wahl (und damit des neugewählten Betriebsrats) feststellen zu lassen.

 

Listengestaltung

Bei vielen Arbeitnehmern hält sich hartnäckig die Ansicht, der Wahlvorstand, der Betriebsrat oder gar sie selbst könnten sich aussuchen, dass es die sogen. Personenwahl gibt. Dabei kennen sie es von jeder öffentlichen Wahl, dass die Listenwahl der Normalfall ist, nur dass dort die Listen CDU, SPD, Grüne usw. heißen. Grundsätzlich kann es niemandem verwehrt werden, sein demokratisches Recht zur Einreichung einer Vorschlagsliste wahrzunehmen.

Wer einmal den Hickhack bei einem Nominierungsparteitag erlebt hat, der ahnt vielleicht, welche enorme Bedeutung Listenplätze haben und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich dadurch ergeben. Bei Betriebsratswahlen spielen einige Parameter eine wesentliche Rolle, deren Beachtung wesentlich zum Erfolg der Liste selbst und der darauf geführten Kandidaten beitragen kann.

  • Erste beide Listenplätze: Die Wahlordnung schreibt vor, dass bei Listenwahl auf den Stimmzetteln die Namen der Kandidaten der ersten beiden Listenplätze samt Art der Beschäftigung zu nennen sind. Es kann zwar auch ein Kennwort (z.B. „Die Aufrechten“) angegeben werden, aber die Praxis zeigt, dass das Kennwort viel weniger Einfluss auf die Wahlentscheidung hat, als die Namen der ersten beiden Kandidaten bzw. deren Art der Beschäftigung, denn Arbeitnehmer neigen sehr schnell dazu, Vertreter ihrer Gruppe, Abteilung usw. zu wählen. So kann also schon durch die sorgfältige Wahl dieser ersten beiden Kandidaten dafür gesorgt werden, ein möglichst breites Wählerreservoir anzusprechen. Wichtige Stichworte sind: Bekanntheit/Beliebtheit/Ansehen im Betrieb, Mitglied einer großen Gruppe/Abteilung, Ausstrahlung und Bindungswirkung.
  • Geschlecht in der Minderheit: Da das Geschlecht in der Minderheit mindestens die Mindestsitze (siehe Wahlausschreiben) sicher bekommt, kann es u.U. bei unglücklicher Listengestaltung und Stimmverteilung dazu kommen, dass die eigene Liste, obwohl ihr rein rechnerisch ein oder gar mehrere Sitze zustünden, diese(n) an eine andere Liste abgeben muss, weil sich auf dieser die zu bevorzugenden Mitglieder des Minderheitengeschlechts befinden. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass Angehörige des Minderheitengeschlechts so auf den vorderen Listenplätzen positioniert werden, dass diese bei der Verteilung der Betriebsratssitze bereits frühzeitig die Mindestsitze „abgreifen“. Da es wenig sinnvoll ist, einfach die Angehörigen des Minderheitengeschlechts auf den vorderen Listenplätzen zu versammeln, da daraus negative Effekte entstehen bzw. andere Parameter nicht ihre positive Wirkung entfalten können, muss für die eigene Liste sowie für gekannte oder angenommene andere Listen eine Annahme über die in Bezug auf das aktivierbare Wählerreservoir wahrscheinlich erreichbaren Stimmen bzw. die Stimmenverhältnisse zwischen den Listen gebildet werden. Anschließend ist eine Berechnung der Sitzverteilung nach § 15 WO durchzuführen, anhand derer dann zu erkennen ist, wieviele Listenplätze wahrscheinlich „drin“ sind. Auf dieser Basis kann die Besetzung der Plätze mit Kandidaten des Minderheitsgeschlechts vorgenommen werden. Es empfiehlt sich, mehrere mögliche Wahlergebnisse durchzurechnen.
  • Verteilung „eigener“ Kandidaten auf mehrere Listen: Es besteht überhaupt kein Zwang, dass sich mögliche Kandidaten, die eine Zusammenarbeit im Betriebsrat anstreben, nur auf einer gemeinsamen Liste tummeln müssen. Es kann nämlich äußerst sinnvoll sein, die Kandidaten unter Beachtung der jeweils schlüssig zu aktivierenden Wählerreservoirs und natürlich des Minderheitengeschlechts auf zwei oder mehrere Listen zu verteilen. Für ein solches Vorgehen, welches idealerweise von den Beteiligten eher konspirativ behandelt wird, müssen sich weder Kandidaten noch Listeneinreicher rechtfertigen, noch besteht ein Zwang, diese Überlegungen offenzulegen. Es ist allein Sache der Kandidaten und der Listeneinreicher, wieviele Listen sie in welcher Aufstellung einreichen wollen. Auch hier sollte die Verteilung der Listenplätze anhand von Berechnungen über wahrscheinliche Sitzplatzverteilungen optimiert werden.
Lesen Sie im zweiten Teil, wie Listen in ihrer Gültigkeit beeinflusst werden können, die Wahl für Kündigungsschutz genutzt, die Stimmung beeinflusst und nach der Wahl das Ergebnis zu korrigieren versucht werden kann.

Ein Gedanke zu “Die dunkle Seite der Betriebsratswahl: legale und illegale Wahlbeeinflussung, Teil 1

  1. Hallo Leute
    bei uns im Betrieb wurde eine Betriebsratswahl durchgeführt . jetzt nach der Wahl stellt sich heraus das von 44 berechtigten Wählern 26 dem neuen Betriebsratsvorsitzenden keine Stimme gegeben haben. ER hat aber bei der Auszählung 25 Stimmen erhalten . Es liegt also der Verdacht nahe, das die Wahl manipuliert wurde . Wir haben die Wahl auf Nichtigkeit angefochten ,haben aber noch kein Urteil ,wie sollen wir uns weiter verhalten ??
    LG Peter

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