Reform der Teilzeit: Überfällig, Frau Nahles, aber leider zu kurz gesprungen

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein merkwürdiges Gesetzesungetüm, welches nicht nur wegen der Möglichkeit, Befristungen mit Sachgrund bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag aneinander zu reihen, bei Arbeitnehmern einen schlechten Ruf hat. Der Versuch des Gesetzgebers, diese arbeitgeber-freundliche Regelung im selben Gesetz durch Rechtsansprüche auf Flexibilisierung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer auszugleichen, ist gründlich in die Hose gegangen. Dies will nun die Bundesarbeitsministerin korrigieren, wenn auch nur halbherzig.

 

Das TzBfG sieht in „§ 8 Verringerung der Arbeitszeit“ vor, dass der Arbeitgeber dem Verlangen eines Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit zustimmen muss, soweit keine „betrieblichen Gründe“ vorliegen. Zwar werden die „betrieblichen Gründe“ zur Ablehnung teilweise definiert, in der Praxis entsteht hier aber schon der erste handfeste Streit, der beantragende Arbeitnehmer schnell resigniert aufgeben lässt. Von einem klaren Rechtsanspruch also keine Spur.

Konnte Einvernehmen über die Verringerung der Arbeitszeit erzielt werden, lauert im Gesetz ein fieser, weil in der Praxis oftmals übersehener Stolperstein für den Arbeitnehmer: Will er seine Arbeitszeit wieder verlängern, so kann er sich nach „§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit“ dafür einsetzen, bei der Besetzung eines „entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung“ vorrangig berücksichtigt zu werden. Die zu erfüllenden Voraussetzungen „entsprechender freier Arbeitsplatz“ und „gleiche Eignung“ treten in der Praxis jedoch höchst selten gemeinsam auf, so dass so eine Rückkehr zur alten Arbeitszeit erfolgreich vereitelt wird.

Dieses merkwürdige Ungleichgewicht hinterlässt einen faden Beigeschmack: Entweder ist es Resultat handwerklicher Schlamperei des Gesetzgebers oder aber tatsächlich so gewollt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. In der Praxis zeigen sich jedoch alle, die wir darauf hinweisen, ebenso überrascht wie bestürzt. Niemand rechnet damit, dass nach dem ellenlangen Beantragungsprocedere mit „Rechtsanspruch“ für die Verringerung kein faires Äquivalent für die Verlängerung folgt.

Kann es richtig sein, dass sich jeder Arbeitnehmer, der dieses Instrument zur Flexibilisierung nutzen will, erst einmal ausgiebig arbeitsrechtlich beraten lassen sollte, um auf die Langzeitfolgen seines „Rechtsanspruches“ aufmerksam zu werden?

Denn in der Praxis lauern noch mehr Situationen mit noch verwirrenderer Rechtslage: Wer nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elternzeit nimmt, kann nach § 15 (5) BEEG eine Verringerung seiner Arbeitszeit beantragen. Hier steht dann aber ausdrücklich im Gesetz, dass der Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit zu seiner alten Arbeitszeit zurückkehren kann. Soweit, so gut. In der Praxis ergibt sich aber im Nachgang zur Elternzeit oftmals die Notwendigkeit (z.B. im Rahmen des ersten Schuljahres), erneut die Arbeitszeit vorübergehend zu verringern. Hier geht das jedoch nur noch nach dem TzBfG, also ohne Rückkehrrecht zur alten Arbeitszeit! Da für den Arbeitnehmer die erneute Verringerung in einem inneren Sachzusammenhang mit der Verringerung während der Elternzeit steht, kommen die Wenigsten darauf, dass jetzt ganz andere, vor allem für sie nachteiligere Regeln gelten. Nutzerfreundlich geht anders.

Hier wie dort gibt es jedoch noch ein weiteres, für die Elternzeiter oftmals gravierendes Problem: Zwar hat der Elternzeiter einen Rechtsanspruch auf Rückkehr zur alten Arbeitszeit, jedoch nicht auf seinen alten Arbeitsplatz! Nach unserer Kenntnis kommt es in der Praxis recht häufig vor, dass Elternzeiter am Ende damit konfrontiert werden, dass Ihnen der Arbeitgeber einen anderen, meist deutlich unattraktiveren Arbeitsplatz mit der Begründung, die verringerten Stunden seien „dauerhaft weggefallen“, zuweist. Mit dieser Bestrafung erhalten die Ambitionen anderer Arbeitnehmer Richtung Inanspruchnahme von Elternzeit einen ziemlichen Dämpfer, der betroffene Arbeitnehmer sucht sich nicht selten frustriert etwas Neues.

Insoweit ist das TzBfG ehrlicher: Eine Verlängerung gibt es nur zum Preis des Arbeitsplatzwechsels.

Wir raten zwar allen Arbeitnehmern mit Teilzeitwunsch, egal ob nach BEEG oder TzBfG, im Rahmen der Vereinbarung über die Verringerung auch das Rückkehrrecht zur alten Arbeitszeit ebenso wie auf den alten Arbeitsplatz schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, da eine solche Regelung aber freiwilligen Charakter hat, kann der Arbeitgeber gegen seinen Willen nicht dazu gezwungen werden. Ein Gutes hat ein solcher Vorstoß für den Arbeitnehmer jedoch allemal: Weigert sich der Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer nochmal darüber nachdenken, denn er wird sich bei einer Rückkehr auf Schlimmeres gefasst machen müssen.

Hier kommt nun Frau Nahles ins Spiel: Zur notwendigen Klarheit ebenso zur Steigerung der Attraktivität der hier in Frage  stehenden Teilzeitmodelle wäre es erforderlich, nicht nur das Rückkehrrecht zur alten Arbeitszeit, sondern auch auf den alten Arbeitsplatz in beiden Gesetzen zu verankern. Dies gebietet eigentlich schon der gesunde Menschenverstand, wenn man seine ordnungspolitischen Ziele wirklich erreichen will.

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