Resturlaub: Langzeitkranke müssen wieder bangen

Manche Menschen trifft das Schicksahl besonders hart. Dies trifft sicher auf all jene zu, die aufgrund schwerer Krankheit monatelang, wenn nicht gar jahrelang nicht zur Arbeit gehen können. In einem solchen Fall leiden dann nicht nur die Kranken, sondern auch meist der Arbeitgeber und die Kollegen.  

Bislang verfiel der Urlaub, der durch die Krankheit nicht genommen werden konnte, am Ende des Kalenderjahres resp. Übertragungszeitraumes (§7 (3) BUrlG). Im Jahr 2009 entschied der EuGH in einem aufsehenerregenden Urteil, dass der Urlaub entgegen der bundesdeutschen Gesetzeslage nicht bei Langzeitkrankheit verfällt, sondern angesammelt wird und am Ende der Krankheit dem zurückkehrenden Arbeitnehmer vollumfänglich zur Verfügung steht.

Ob die Freude über dieses Urteil bei den Langzeitkranken gänzlich ungetrübt blieb, dürfte fraglich sein, denn das Kopfschütteln bei Arbeitgeber und Kollegen darüber, dass ein Mitarbeiter, der eine gefühlte Ewigkeit gefehlt hat, gleich wieder monatelang wegen Urlaubs fehlt, schien vorprogrammiert.

Das LAG Stuttgart hat uns nun ein „Weihnachtsgeschenk“ beschert, dass die Positionen wieder ein wenig annähert (LAG BW, 21.12.2012, 10 Sa 19/11). Danach gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit die Urlaubsansprüche nach spätestens 15 Monaten unter. Dies ist nach einer neuen Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 (C-214/10) kein Widerspruch zu seiner Entscheidung aus dem Jahre 2009 (20.1.2009, C-350/06).

Arbeitgeber brauchen damit „nur“ noch mit maximal 3 Jahresurlaubsansprüchen im Jahr der Rückkehr zu kalkulieren.

Ob sich für die Langzeitkranken der moralische Druck aus der Kollegenschaft dadurch maßgeblich verringert, bleibt fraglich.

Der Betriebsrat sollte weiterhin bei allen Beteiligten dafür werben, dass Langzeitkranken die Rückkehr an den Arbeitsplatz so leicht wie möglich gemacht wird. Besteht ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), so sollte der Betriebsrat auch darauf achten, dass durch entsprechende Schulungen der Mitarbeiter (analog AGG) dafür gesorgt wird, im sozialen Miteinander der Arbeitnehmer keine zusätzlichen psychischen Belastungen für die Rückkehrer aufkommen zu lassen.

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